Lebendige Geschichten e.V.
            Verein zur Förderung von LARP, Kunst & Kultur, im Heute, aus dem Gestern über das Morgen hinaus.

Über uns: Das sind wir ...

Wir haben uns als gemeinnützige Organisation gegründet, um unsere Ziele und Ideen gemeinsam umzusetzen.


Mittelalterliche Musik und Tanz, Gaukelei, Schneiderei, Maskenbau, Lederbearbeitung, Holzbearbeitung, Kulissenbau, Schriftstellerei, Mittelalterliche Kochkunst, Kampfsport, Schauspielkunst, Malerei, Kalligrafie und und und ...

Das klingt nach einem Kessel Buntem. Ist es auch. Dennoch sind das die Aktivitäten, die auf unseren Veranstaltungen und in deren Vorfeld ganz selbstverständlich und fast wie Nebenbei ausgeübt werden. Dabei steht eines im Vordergrund: Spaß am gemeinsamen Tun. Larp und Reenactment ist ein Gruppenerlebnis und es lebt von der Einbindung möglichst aller in dieses gemeinsame Tun. Dabei verbindet es nicht nur Generationen, sondern auch unter-schiedliche Kulturen. Ob Japaner oder Franzose, Sachse oder Schwabe, Sie alle verbindet das gemeinsame Erlebnis.

 

Zum besseren Verständnis was Larp ist und warum wir es als Medium gewählt haben, lassen wir hier ein paar andere Stimmen zu Wort kommen:

"Das Rollenspiel gilt als eine Methode zum Training sozialer Verhaltensweisen und ist in besonderer Weise geeignet, das eigene Rollenverhalten sowie das Verhalten anderer zu erforschen. Das Rollenspiel bietet etwa als Lernstrategie die Möglichkeit, Lernprozesse als Spielhandlungen zu gestalten und ausgewählte Konflikt- und Entscheidungssituationen des gesellschaftlichen Lebens zu simulieren. Das Spiel ist im Übrigen Grundbestandteil jeder Kultur und erfüllt für den Menschen befriedigende Funktionen, denn es ist aus der Freiheit geboren, verschafft Spannung, Freude und Glück und setzt einen anderen Wertmaßstab, als er sonst im Leben gilt."

Quelle: Online Lexikon für Psychologie und Pädagogik

Link: http://lexikon.stangl.eu/12663/rollenspiel/ 

"LARP heißt Live Action RolePlaying (game), kurzum es ist ein Rollenspiel, das nicht im Kopf, sondern live, d.h. in der realen Welt, stattfindet. Die wörtliche deutsche Übersetzung des Begriffs "LARP" ist einfach "Live-Rollenspiel". Da sich die Wenigsten darunter auf Anhieb etwas vorstellen können, gibt es einige Umschreibungen wie z.B. "Improvisations-Charakterspiel" oder "historisches Laientheater"."

 

"Der Spieler verkörpert dabei eine Rolle ("Charakter"), indem er sich seiner Spielfigur entsprechend schminkt, kleidet, verhält und mit den anderen Spielern auf der Veranstaltung interagiert. Auf einem bestimmten Gelände bietet ein Veranstalter den LARPern gegen Entgelt die Möglichkeit, i.d.R. selbst erfundene Charaktere auszuspielen und auszuleben. Der Veranstalter sorgt für einen 'lebendigen' Hintergrund und Plots (d.h. Abenteuer, die erlebt werden können). Eigentlich geht es bei diesem Hobby nur um eines: Spaß! Umstritten ist, ob Larp als Kunstform gilt. Dafür spricht, dass es dem Improvisationstheater ähnlich ist und jedem begeisterten Laiendarsteller die Möglichkeit gibt, sich mit Rollen auseinander zu setzen und die durchgängige Darstellung von Charakteren zu trainieren. Im Unterschied zum Theater bekommen die Spieler Ihre Handlungen nicht vorgegeben, sondern sie sind in ihren Entscheidungen frei. Weiterhin findet die Spielhandlung nicht zur Unterhaltung eines zahlenden, passiven Publikums statt, sondern alle Teilnehmer nehmen aktiv am Spielgeschehen teil."

 

Quelle: LarpWiki

Link: http://larpwiki.de/LARP

   

" ... dass LARP ein par­ti­zi­pa­to­ri­sches Medium ist. Es basiert auf und funk­tio­niert nur mit der Betei­li­gung aller Teil­neh­mer. Dies sorgt dafür, dass aus Kon­zept und Umset­zung ein Gesamt­werk wird. Die­ses jedoch kann, im Gegen­satz zu ande­ren Medien, nicht fest­ge­hal­ten wer­den. Es exis­tiert nur für die­sen Augen­blick; für diese Teil­neh­mer. Das glei­che Kon­zept mit den glei­chen Plots, ja, viel­leicht sogar den glei­chen Cha­rak­te­ren, würde bereits mit nur der Ver­än­de­rung ein­zel­ner Kom­po­nen­ten (andere Spieler/Requisiten/Ort/Zeit) eine andere Erfah­rung für die Teil­neh­mer beinhal­ten. Gerade die­ses momen­tane, nicht repro­du­zier­bare und oft­mals sehr inten­sive Erleb­nis prägt häu­fig die Gemein­schaft und führt zu Gruppenerlebnissen/Insiderwitzen und „you-had-to-be-there“-Erzählungen vol­ler Eupho­rie. Außen­ste­hende kön­nen diese oft­mals nicht nach­voll­zie­hen und zum Ver­gleich nur ähn­li­che eigene Erfah­run­gen heranziehen. Das heißt aber auch, dass nicht nur die Orga ein LARP macht, son­dern, dass ein LARP von allen gemein­sam gestal­tet, ja sogar erst erschaf­fen wird, wäh­rend es gespielt wird."

 

"LARP ist ein rela­tiv jun­ges, par­ti­zi­pa­to­ri­sches Medium, das durch seine Offen­heit und die enorm große Anzahl an Mög­lich­kei­ten, sich zu betei­li­gen, so attrak­tiv ist. Durch die Teil­neh­mer und sozia­len Inter­ak­tio­nen bie­tet es die Mög­lich­keit, sich selbst bes­ser zu ver­ste­hen und wei­ter­zu­ent­wi­ckeln. Es bie­tet außer­dem viele Mög­lich­kei­ten von der Selbst­ver­wirk­li­chung bis hin zum sim­plen Zeitvertreib."

 

Quelle: Artikel Teilzeithelden: LARP ein Definitionsversuch                    Link: http://teilzeithelden.de/2014/04/05/larp-ein-definitionsversuch


Für die Erfahrenen Larper unter den Lesern:


Wir Spielen nach dem Motto: "Du kannst, was Du darstellen kannst!". Wir betrachten sowohl die Orga, als auch NSC´s und SC´s als Teil eines Ganzen. Um ein harmonisches Miteinander auch in aufgeheizten Situationen zu gewährleisten gibt es drei entscheidende Regeln:


  • Es gibt in unserem Spiel keine Feinde oder Gegner,  SC´s und NSC´s sind beides Mitspieler, die für einander Verantwortung tragen. Das schließt ein schönes Spielerlebnis für beide ausdrücklich ein.
  • Strikte Trennung von IT und OT ist ein Muss, um schon im Vorfeld Konflikte zu vermeiden oder sie auf der spielerischen Ebene zu halten.
  • Es gibt auf unseren Veranstaltungen keine Superhelden. Gutes Ausspielen sollte Pflicht sein, und eine gut gespielte Schwäche überzeugt mehr als jede Imunität oder Superkraft.



Mitglieder

Unsere Mitglieder sind bemüht, unsere Interessen und Ziele gemeinsam umzusetzen.

Die Geschäftsführung wird von einem Doppelvorstand übernommen, der von einer Kassenwärtin und einem Kassenprüfer unterstützt wird.


Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten:

 

Satzung des Vereins Lebendige Geschichte(n) e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Lebendige Geschichte(n) e.V. und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden. Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name des Vereins den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V. ", im Folgenden "Verein" genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Kunst und Kultur, der Erziehung, des Sports, des traditionellen Brauchtums und der Heimatkunde.

(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht, indem er vor allem bei Jugendlichen und jungen Menschen, aber auch bei Erwachsenen, musische Begabungen fördert, kulturelles Brauchtum in seine Veranstaltungen einarbeitet, kreative Fähigkeiten im Bereich der Gestaltung von Requisiten und Kulissen fördert, sportliche Aktivitäten wie Tanz und Kampfsport mit an historische Waffen orientiertem Übungsgerät, so genannten LARP Waffen, wie zum Beispiel Schwerter und Dolche, aber auch Bögen und Armbrüste anbietet und verschiedene einfache Techniken der Materialverarbeitung vermittelt. Nicht zuletzt werden künstlerische Fähigkeiten, die für das Improvisationsspiel unabdingbar sind, wie Schauspielkunst, Regiearbeit und der kreative Umgang mit Sprache gefördert.

(3) Den Mitgliedern und Teilnehmern sollen vergangene Epochen des Mittelalters und der Renaissance, aber auch der frühen und späten Industrialisierung in jeder Hinsicht nahe gebracht werden. Dies geschieht vor allem durch die Ausrichtung kultureller, nichtkommerzieller, eventuell mehrtägiger Veranstaltungen. Hierbei handelt es sich um dem Improvisationstheater ähnliche Aufführungen, die durch das imaginäre Hineinversetzen in Charaktere und deren rollengerechte Führung durch von Spielleitern (Übungsleitern) erdachte Situationen umgesetzt werden. Die Gruppen sollen dabei insbesondere lernen, Konflikte zu lösen, mit anderen zu kommunizieren, zusammenzuarbeiten (Teamgeist) und Problemlösungen zu verschiedenen Situationen erarbeiten. Der fachliche Gedankenaustausch zwischen den Gruppen soll auf der Öffentlichkeit zugänglichen Treffen, sogenannten "Game-CONs", erfolgen. Weiterhin betreibt der Verein durch aktive Rekonstruktion mittelalterlicher Strukturen besondere Pflege, Aufarbeitung und Vermittlung historischen Brauchtums. Dazu dienen die Herstellung entsprechender historischer Kleidung und Ausrüstung sowie der Besuch und die Durchführung historischer Veranstaltungen.

 

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

(3) Die Einrichtung und die Materialien des Vereins sind sorgfältig zu behandeln.

 

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(3) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Geschäftsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

·         die Mitgliederversammlung

·         der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

b. Entlastung des Vorstands,

c. (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

d. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

e. die Rechnungsprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse oder durch eine E-Mail an die zuletzt bekannte E-Mail Adresse.

(3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(4) Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

(6) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

(8) Alle Mitgliederversammlungen können auch virtuell in einem so genannten Chatroom durch Skype oder Teamspeaksitzung durchgeführt werden. Durch direkt vor der Mitgliederversammlung versendete Links und Passwörter wird sichergestellt, dass nur Vereinsmitglieder teilnehmen.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.

(5) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

·         1. Vorsitzender

·         2. Vorsitzender

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zehn Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

(2) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende. Der/die erste Vorsitzende oder der/die weite Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Vorstand hat die Möglichkeit schriftliche Einzelbevollmächtigungen zu erteilen

(5) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von beiden vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

(8) Der erste oder zweite Vorsitzende führt ein auf den Verein lautenden Namen laufendes Bankkonto, das ausschließlich zur Verwaltung des Vereinsvermögens genutzt wird. Ausschließlich der Vorstand tätigt Käufe und Verkäufe materieller oder immaterieller Art, die zur Erfüllung des Vereinszwecks nötig sind.

(8) Der Vorstand soll dem Zweck des Vereins laut § 3 zur Durchführung verhelfen und übernimmt alle Verwaltungs- und Organisationsaufgaben des Vereins und seiner Veranstaltungen.

(9) Der Vorstand führt die Mitgliederliste des Vereins.

§ 11 Rechnungsprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Rechnungsprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 

§ 12 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirche in Tübingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart in Kraft. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 28.06.2015 beschlossen.  


 
 
 
 
E-Mail
Anruf